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  Neuerungen: Steuer + Recht



1 · Prozesskosten

Sehr geehrte Damen und Herren,
zum Schluss des Jahres noch mal das Neueste von der Steuerfront.

Im letzten Rundschreiben hatten wir berichtet, dass nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs Kosten eines Zivilprozesses als Sonderausgaben abgezogen werden können. Mit einem sog. „Nichtanwendungserlass“ hat der Finanzminister letzte Woche dieses Urteil „kassiert“.
Trotzdem sollten Sie solche Kosten geltend machen, da es nicht lange dauern wird, bis ein neues Verfahren anhängig ist. Der Bundesfinanzhof hat in den letzten Jahren in weiteren Fällen trotz – oder gerade wegen – des Nichtanwendungserlasses seine Rechtssprechung bestätigt. Regelmäßig musste der Finanzminister seinen Erlass zurücknehmen. Deshalb wird es auch nicht lange dauern, bis aus dem Finanzministerium eine entsprechende Gesetzesänderung vorgeschlagen wird, die dann sogar rückwirkend in Kraft treten wird. Die erheblichen Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieses Vorgehens stören offensichtlich den Gesetzgeber bisher nicht. Es bleibt abzuwarten, was das Bundesverfassungsgericht hierzu sagen wird.



2 · Steuervereinfachungsgesetz

Auf die Vereinfachungen bei der E-Rechnung ab 01.07.2011 haben wir schon mehrfach hingewiesen. Der hierzu angekündigte Erlass des BMF ist bisher nicht ergangen. Wir werden Sie auf dem laufenden halten.

Im Folgenden haben wir die wichtigsten Änderungen aufgeführt:

• Der Abzug von Kinderbetreuungskosten wird stark ab 2012 vereinfacht. Die Erwerbstätigkeit der Eltern wird nicht mehr geprüft, alle angefallenen Kosten können zu 2/3, bis max. 4.000 € pro Jahr und Kind als Sonderausgabe abgesetzt werden.

• Der Arbeitnehmerpauschbetrag steigt schon 2011 von 920 auf 1.000 €. Hier drängt sich der Verdacht auf, dass eine bestimmte Partei „liefern“ musste. Die Größenordung dieser Lieferung reizt aber eher zum Lachen.

Kindergeld gibt es ab 2012 nahezu unabhängig vom Einkommen des Kindes, solange es in Ausbildung und unter 25 Jahre alt ist. Nahezu deshalb, da bei einer Zweitausbildung oder einem Zweitstudium eine Erwerbstätigkeit des Kindes mit mehr als 20 Wochenstunden schädlich ist.

• Die Gebühr des Finanzamts für eine verbindliche Auskunft entfällt, wenn der Gegenstandswert 10.000 € nicht übersteigt. Gegenstandswert ist die steuerliche Auswirkung des dargelegten Problems.

Darüber hinaus gibt es noch rd. 30 weitere Änderungen, die sich aber nur auf spezielle Einzelfälle beziehen.



3 · Steuerabkommen mit der Schweiz verabschiedet

Heimlich still und leise ist das Steuerabkommen mit der Schweiz auch vom Bundesrat verabschiedet worden und kann damit wie geplant zum 01.01.2013 in Kraft treten. Hier die wesentlichen Inhalte:
Ab 2013 erheben die Schweizer Banken eine Quellensteuer von 26,375%, was der deutschen Abzugssteuer von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag entspricht. Dieses einbehaltene Geld wird anonym an den deutschen Fiskus abgeführt. Das berühmte „Schwarzgeld in der Schweiz“ lohnt sich also nicht mehr. Dies gilt umso mehr, als die Schweiz noch eine Verrechnungssteuer auf Kapitalerträge erhebt, die nur teilweise angerechnet wird. Darüber hinaus kann der deutsche Fiskus ab 2013 in der Schweiz nachfragen, ob und wie viele Konten ein deutscher Staatsbürger in der Schweiz führt. Kontenstände werden allerdings nicht mitgeteilt.
Die Vergangenheit wird mit einer Einmalzahlung aus dem Bestand des Vermögens bereinigt. Dabei kommt es auf die Dauer der Anlage und die Entwicklung der Konten ab 2001 an. Der Steuerbetrag wird zwischen 19 und 34% des Bestandes betragen. Nach Schätzungen werden es im Normalfall 20 bis 25% sein. Über diese Einmalzahlung stellt die Schweizer Bank dem deutschen Kontoinhaber eine Bescheinigung aus. Mit diesem „Persilschein“ sind sämtliche Ansprüche des deutschen Fiskus abgegolten, die dieser im Zusammenhang und Umfeld des Schweizer Guthabens geltend machen könnte. Die Abgeltungswirkung entfällt nur dann, wenn das Geld aus einem Verbrechen stammt.
Als Alternative kann der Kontoinhaber beim deutschen Fiskus eine Selbstanzeige erstatten. Dies wird sich immer dann lohnen, wenn das Geld aus versteuertem Einkommen stammt und nur die Zinserträge nicht angegeben wurden. Die in Deutschland dann zu entrichtende Nachzahlung wird in der Regel wesentlich geringer sein als der in der Schweiz abgezogene Einmalbetrag. Wenn das Kapital aber aus unversteuertem Einkommen stammt und auf den Bestand noch Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer zu entrichten wären, ist höchstwahrscheinlich die schweizerische Einmalzahlung billiger. Hier hilft nur eine – auch überschlägige – „Günstigerprüfung“.
Sprechen Sie uns im Bedarfsfall an.



4 · Immer wieder Erbschaftsteuer

Das Bundesverfassungsgericht prüft gerade an Hand zweier Fälle die Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuerreform. Von den Klägern wird beanstandet, dass die neue Regelung zu ganz unterschiedlichen Belastungen der einzelnen Vermögensarten führe und vor allem viele Gestaltungsmöglichkeiten offen lässt, um Vermögen von einer stark belasteten Vermögensart in eine weniger oder kaum belastete Vermögensart zu verschieben. Insbesondere Betriebsvermögen sei im Verhältnis zu anderem Vermögen wesentlich weniger belastet. Mit geeigneten Gestaltungen sei es einfach, stark belastetes Vermögen zu stark begünstigtem Betriebsvermögen zu machen. Hierin läge ein klarer Verfassungsverstoß.
Die Antwort des Verfassungsgerichts bleibt abzuwarten.
Unser Rat: Wenn Sie in absehbarer Zeit Ihren Betrieb unentgeltlich an einen Nachfolger übertragen wollen, sollten Sie diese Entscheidung vorziehen. Es ist nämlich zu befürchten, dass die erbschaft- und schenkungsteuerliche Erfassung von Betriebsvermögen erheblich verschärft wird. Ein rechtskräftiger Schenkungsteuerbescheid kann aber durch spätere Urteile oder Gesetzesänderungen nicht mehr verändert werden.
Sprechen Sie uns an.



5 · Lohnsteuerkarte 2012

Die Finanzverwaltung ist nicht in der Lage, dass sog. „ElStam-Verfahren“ in die Gänge zu bringen. Dieses Verfahren – auch elektronische Lohnsteuerkarte genannt – sollte schon zum 01.01.2011 die Papierkarte ersetzen. Zweiter Termin sollte der 01.01.2012 sein; dann wurde der 01.04.2012 genannt; jetzt soll es der 01.01.2013 werden. Wer’s glaubt, wird selig!
Was gilt jetzt in 2012? Ganz einfach: Wenn sich nichts geändert hat, gelten die Merkmale der Lohnsteuerkarte 2010 weiter. Die Übergangslösung für 2011 wird einfach um ein weiteres Jahr verlängert.
Bei Änderungen (Steuerklasse, Kirchensteuer, Kinderfreibetrag, Freibetrag) muss der Arbeitnehmer das zuständige Finanzamt aufsuchen. Dort erhält er eine Änderungs- oder Ersatzbescheinigung, die er dem Arbeitgeber weiterleitet. Bei Änderungen zu ungunsten – also bei Änderungen, die zu einem höheren Lohnsteuerabzug führen – ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Änderungsbescheinigung einzuholen, die dem Arbeitgeber vorgelegt werden muss.
Berufseinsteiger müssen beim Finanzamt eine Ersatzbescheinigung einholen. Ledige Azubis benötigen keine Bescheinigung; sie werden der Steuerklasse I zugeordnet. Der Azubi muss schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt und seine Identifikationsnummer, sein Geburtsdatum und seine Religionszugehörigkeit angeben.



6 · Zum Schluss Alles Gute ...!

Zum Schluss wünschen wir Ihnen Alles Gute zum neuen Jahr, vor allem Gesundheit und Zufriedenheit. Wir freuen uns auf ein weiteres Jahr der Zusammenarbeit. Wir werden alles tun, dass diese Zusammenarbeit für Sie zufriedenstellend ausfällt. Sollte sich dennoch mal der eine oder andere „Wurm“ einschleichen, bitten wir Sie, die Angelegenheit kurzfristig mit Ihrer/Ihrem Sachbearbeiter/in oder mit der Kanzleileitung zu besprechen. Solche Probleme können mit gegenseitiger Offenheit gelöst werden, bevor sie sich zum „schleichenden Gift“ entwickeln.
In diesem Sinne: Einen guten Rutsch (aber nicht ausrutschen)!



7 · Steuertermine

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